Kompetenzen

Wirtschafts­strafrecht

Unternehmerische Tätigkeit und Handeln im Wirtschaftsleben stehen im Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Unternehmerische Entscheidungen werden ex post strafrechtlich beurteilt. Die Verschärfung der Gesetze und Rechtsprechung insbesondere in den Bereichen Untreue und Korruption bilden immer neue Herausforderungen für Unternehmen und deren Führungskräfte. Dies gilt vor allem auch im internationalen Bereich mit Blick auf die amerikanische United States Securities and Exchange Commission (SEC) oder den UK Bribery Act.

Ufer Scharf Rechtsanwälte verfügen über umfangreiche Erfahrung und Know-how, um sowohl präventiv als auch im Verteidigungsfall erfolgreich zu beraten. Die Kanzlei hat in einer Vielzahl von Fällen Führungskräfte und Unternehmen strafrechtlich vertreten sowie interne Ermittlungen in internationalen Konzernen erfolgreich durchgeführt und begleitet. Unser Tätigkeitsspektrum umfasst:

  • Individualverteidigung von Führungskräften
  • Verteidigung von Unternehmen
  • Compliance
  • Interne Ermittlungen
  • Tätigkeit als Ombudsmann
  • Strafanzeigen
  • Rechtsgutachten

Den hohen Ansprüchen aufgrund der rasanten Entwicklung dieses Rechtsgebiets tragen wir durch ständige Teilnahme an der fachwissenschaftlichen Diskussion, durch Vorträge und Veröffentlichungen Rechnung.

Arbeitsstrafrecht ist Arbeitgeberstrafrecht. Die zunehmende Bürokratisierung des Arbeitslebens birgt erhebliche strafrechtliche Risiken für Unternehmer.

Der Kreis der Delikte umfasst insbesondere die illegale Beschäftigung von Ausländern, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Schwarzarbeit. Parallel dazu wird regelmäßig der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung erhoben. Zudem drohen bei derartigen arbeitsrechtlichen Verstößen regelmäßig hohe Bußgelder.

Ufer Scharf Rechtsanwälte beraten ihre Mandanten umfassend auf diesem von häufig wechselnden Ausführungsvorschriften geprägten Gebiet, insbesondere jedoch im Hinblick auf steuerrechtliche Folgen und weitergehende Haftungsnormen sowie registerrechtliche Eintragungen mit der Gefahr des Ausschlusses von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Aufträge.

Aufgrund der Exportstärke, aber auch der Exportabhängigkeit der deutschen Wirtschaft stellen die Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Zollfahndungsdienstes dar.

Eine Spezialität ist das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), das die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegswaffen regelt. Da Deutschland einer der fünf größten Waffenexporteure der Welt ist, besteht angesichts der Vielfalt nationaler und internationaler Regelungen sowie Beschlüssen internationaler Organisationen (UN, EU, OSZE) und zahlreicher Waffenembargos spezieller Beratungsbedarf. So enthalten Waffenembargos nicht nur ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, sondern auch von Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien.

Zudem gibt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), insbesondere in Verbindung mit Verordnungen der Europäischen Union, für bestimmte Waren Genehmigungsvorbehalte vor. So bedürfen Waren, die Dual-Use-Charakter haben – also sowohl zu zivilen als auch zu militärischen oder verbotenen Zwecken benutzt werden können –, zu ihrer Ausfuhr einer Genehmigung.

(Embargo-)Regelungen beschränken aber nicht nur die Ausfuhr von Gütern, sondern beispielsweise auch die Einfuhr von Gütern oder den Kapital- und Zahlungsverkehr. Insofern korrespondiert mit dem Außenwirtschaftsstrafrecht das Zollstrafrecht.

Ufer Scharf Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrungen in der Verteidigung betroffener Unternehmen und Unternehmer. Mit unserer Spezialisierung auch im Steuerrecht gewährleisten wir eine abschließende Beratung.

Im Zuge der immer zahlreicheren Strafverfahren gegen Bankenmanager hat sich der Begriff des Bankstrafrechts entwickelt. Im Mittelpunkt stehen hierbei die Pflichtenstellungen von Geschäftsführern sowie Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und damit erhobene Vorwürfe der Untreue nach § 266 StGB.

Über den Tatbestand der Untreue werden oftmals unternehmerische Entscheidungen wie die Vergabe von Krediten im Nachhinein, gerade bei deren Scheitern bzw. Ausfall, einer strafrechtlichen Überprüfung zugeführt. Die Rechtsprechung bestätigt Verurteilungen der Landgerichte wegen Untreue schon dann, wenn beispielsweise lediglich gegen Pflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Depotgesetz (DepotG) oder dem Pfandbriefgesetz (PfandBG) verstoßen wurde. So soll in diesem Zusammenhang nicht nur ein Gefährdungsschaden, sondern bereits ein nach kaufmännischen Grundsätzen echter Schaden eingetreten sein, da jeder Kredit, der nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechend ausgereicht wird, zu einer Wertberichtigung führen müsse.

Nicht zuletzt durch das zunehmende Anbieten von Finanzanlagen über beispielsweise sog. Multi-Level-Marketing-Systeme (MLM) sowie von Kryptowährungen geraten bei den Ermittlungsbehörden verstärkt Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und insbesondere das Verbot des Betreibens von Bank- und Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis gemäß § 54 KWG in den Fokus. Aber auch im klassischen mittelständischen Bereich werden Unternehmen zunehmend anlässlich Finanzierungs- und Darlehensgestaltungen mit Vorwürfen des KWG konfrontiert.

Weitere typische Fälle des Bankstrafrechts sind etwa Verstöße gegen des Geldwäschegesetz (GWG) sowie illegale Mitarbeitergeschäfte wie die Beteiligung an Cum-Ex-Gestaltungen.

Angesichts der konstant fortschreitenden Verschärfung der Überwachungsregelungen für Bankmanager und -mitarbeiter wie auch der Rechtsprechung muss der Strafverteidiger frühzeitig darauf hinwirken, dass der Betroffene, der im Interesse des Instituts handeln wollte, nicht das Risiko einer Hauptverhandlung tragen muss, sondern bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen zu einer Einstellung des Verfahrens gestellt werden. Ufer Scharf Rechtsanwälte haben hier den Anspruch, diese Vorgabe in allen ihnen übertragenen Fällen zu verwirklichen.

Nachdem in der Vergangenheit das Bilanzstrafrecht durch die Ermittlungsbehörden eher stiefmütterlich behandelt wurde, haben spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche, bei denen Bilanzfälschungen im Raum standen, zu einer Fokussierung des Bilanzrechts und damit verbunden auch des Bilanzstrafrechts geführt.

Da sich das Bilanzstrafrecht im Schnittbereich von Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften befindet, besteht die Aufgabe der Verteidigung hier vornehmlich darin, ein abgestimmtes Vorgehen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und gesellschaftsrechtlich spezialisierten Kollegen zu gewährleisten.

Durch unsere Fachanwälte für Strafrecht und Steuerrecht stellen hier Ufer Scharf Rechtsanwälte die umfassende Beratung und Verteidigung sicher.

Kaum ein Rechtsgebiet ist so stark reguliert sowie kontinuierlich gesetzgeberischen Änderungen und Verschärfungen unterworfen wie das Kapitalmarktrecht. Bei Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Vorschriften drohen empfindliche Geldbußen sowie strafrechtliche Konsequenzen. Praxisrelevant sind hierbei insbesondere die Tatbestände des Insiderhandels sowie der Marktmanipulation, welche im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) geregelt sind.

Das Kapitalmarktstrafrecht erfreut sich zunehmender Beliebtheit bei den Ermittlungsbehörden. Zwar kommt es nur in wenigen Fällen auch zu Verurteilungen, die Ermittlungsverfahren werden jedoch zumeist mit großem Aufwand sowie damit zwangsläufig einhergehenden Belastungen für die Betroffenen betrieben. In aller Regel wird vorgelagert oder parallel ein gesondertes Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) durchgeführt, das mit eigenen zu beachtenden Besonderheiten wie Auskunftspflichten aufwartet.

Da kapitalmarktrechtliche Sachverhalte oftmals grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und das zu beachtende Regelungsgefüge sich nicht nur stets im Wandel befindet, sondern auf Grund maßgeblicher europäischer Vorgaben überwiegend mit verweisenden Blankettstraftatbeständen arbeitet, bildet sich für Betroffene schnell ein unübersichtliches und kaum zu überblickendes Regelungsfeld. Diese Komplexität kann dabei aber zugleich auch Chance sein, den erhobenen Vorwürfen durch fundierten Vortrag sowie geschicktes Vorgehen entgegenzutreten.

Ufer Scharf Rechtsanwälte berät und verteidigt zu dieser Spezialmaterie des Strafrechts mit Jahrzehnte langer Erfahrung sowie großer Akribie und steht sowohl Vorständen, Privatpersonen als auch Unternehmen in allen Stadien des Verfahrens begleitend zur Seite.

Korruption ist nicht nur heute in aller Munde, sondern eine der ältesten Formen der Wirtschaftskriminalität. Allerdings hat wohl kein anderes Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts in jüngster Vergangenheit eine vergleichbare Konjunktur erfahren wie das Korruptionsstrafrecht. Ursächlich sind hierbei nicht nur die im Laufe der letzten Jahre geschaffenen Schwerpunktstaatsanwaltschaften, sondern auch die gesteigerte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit. Umso größer ist die Gefahr einer Vorverurteilung im Zuge der intensiven Medienbeobachtung.

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert neben einem hohen Maß an Erfahrung und Fingerspitzengefühl die profunde Kenntnis der zum Teil in sich widersprüchlichen Rechtsprechung. Ufer Scharf Rechtsanwälte können auf eine jahrzehntelange Tradition der Verteidigung in Korruptionsstrafsachen zurückblicken

Hierbei legen wir auch Wert darauf, die Beratung von betroffenen Personen umfassend zu gestalten, indem wir von Anfang an neben der internen steuerlichen/steuerstrafrechtlichen Beratung bei Bedarf auch die enge Koordination mit Fachanwälten für Arbeitsrecht anbieten, um auch den außerstrafrechtlichen Risiken zu begegnen.

Maßnahmen gegen Umweltsünder sind populär. Häufig werden seitens der Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren eingeleitet, obwohl die rechtliche Beurteilung noch strittig ist. Dabei verbergen sich Straftaten in einer Vielzahl von Spezialgesetzen außerhalb des „Kernstrafrechts“. Häufig ist zudem aufgrund der besonders ausgeprägten Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht die Anwendung und Auslegung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich. Vielfach wären erst verwaltungsrechtliche Vorfragen zu klären. Gerade im Umweltstrafrecht lohnt es sich daher, in einem frühen Ermittlungsstadium rechtlich vorzutragen, um auch das fehlende Wissen des Unternehmers über die strafrechtlichen Risiken seiner Tätigkeiten herauszuarbeiten.

Ufer Scharf Rechtsanwälte verfügen neben den strafrechtlichen Verteidigungsfähigkeiten auch über das für eine erfolgreiche Mandatsbetreuung erforderliche verwaltungsrechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Wissen.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (klassisches Wettbewerbsrecht wie auch Kartellrecht) stehen meist nicht nur im Zusammenhang mit nationalem Recht, sondern im Kontext europäischen Unionsrechts und internationaler Abkommen. Ufer Scharf Rechtsanwälte beraten sowohl Unternehmen bei der strafrechtlichen Durchsetzung ihrer wettbewerbsrechtlichen Interessen einschließlich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts als auch im Rahmen von Individual- und Unternehmensverteidigung. Dies betrifft etwa auch Fälle der illegalen Abwerbung von Mitarbeitern und der Wirtschaftsspionage.

Gerade im Zeitalter des Internets, der Digitalisierung der Arbeit und teilweise aufsehenerregender „Datenleaks“ ist die illegale Beschaffung und Weitergabe von Daten nicht nur einfach, sondern fast schon zum Kavaliersdelikt geworden. Die Entwendung geistigen Eigentums bedeutet aber gerade für Unternehmen, deren Wert von diesen Geschäftsgeheimnissen maßgeblich abhängt, eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz.

Ufer Scharf Rechtsanwälte verteidigen nicht nur die handelnden (ehemaligen) Mitarbeiter, sondern nehmen auch die Rechte betroffener Unternehmen wahr.

Steuer­strafrecht

Das Steuerstrafrecht hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen – in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht. Dies verwundert wenig, nachdem das Steuerrecht zu einem der unübersichtlichsten und wechselhaftesten Materien des gesamten Rechts gehört. Nahezu täglich ändern sich die Steuergesetze und damit einhergehend die steuerlichen Erklärungspflichten jedes Einzelnen.

Seit Mitte der neunziger Jahre, als zahlreiche Kreditinstitute durchsucht und Kontounterlagen beschlagnahmt wurden, gibt es erkennbar ein verstärktes staatliches Bestreben, vermeintliche Steuerhinterziehungen aufzuspüren und zur Verurteilung zu bringen.

Dabei bieten Ufer Scharf Rechtsanwälte eine umfassende Beratung und Verteidigung unserer Mandanten in allen Phasen eines Steuerstrafverfahrens, von dessen Einleitung der Mandant in aller Regel überrascht wird – möglicherweise sogar durch Zwangsmaßnahmen der Steuerfahndung wie etwa einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sowie der Beschlagnahme beweiserheblicher Gegenstände und Unterlagen.

Strafver­teidigung

Ein Ermittlungsverfahren bedeutet für jeden Betroffenen einen massiven Einschnitt, der besonders bei der härtesten Maßnahme der Ermittlungsbehörden, der Untersuchungshaft, das bisherige berufliche und private Leben grundlegend verändert. In dieser Krise verstehen wir uns nicht nur als Manager für die Organisation, sondern auch als Kommunikationspartner für das soziale (familiäre) wie auch berufliche Umfeld. Dazu zählt auch der adäquate Umgang mit den Medien, die zunehmend durch die Strafverfolgungsbehörden gegen die von ihnen Verfolgten instrumentalisiert werden.

Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung ist dabei die umfangreiche Kenntnis der aktuellen Gesetzesänderungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den einschlägigen Normen sowie eine konsequente Anwendung der Strafprozessordnung (StPO).

Die Zahl der Strafverfahren im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts nimmt konstant zu; zugleich wurde die Strafandrohung durch die verschiedenen Reformen immer stärker ausgeweitet. Dies macht eine strategische Verteidigung erforderlich, die sämtliche Fehlerquellen auf Seiten der Ermittlungsbehörden, namentlich die Abgrenzung der zulässigen von den unzulässigen (heimlichen) Ermittlungsmethoden, aufdeckt.

Häufig werden ohne Aktenkenntnisse Aussagen gemacht, um in die Vorzüge der Anwendung der Kronzeugenregelung gem. § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu kommen. Davor ist dringend zu warnen, denn nur die rasche Analyse der Ermittlungsergebnisse und die Begleitung durch den erfahrenen Verteidiger kann sicherstellen, dass eine solche Aussage nicht zum Boomerang wird.

Ufer Scharf Rechtsanwälte verfügen nicht nur über das notwendige Fachwissen, sondern auch über langjährige Erfahrung in der forensischen Tätigkeit und dementsprechend über das taktische Know-How einer effizienten Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen.

Grundsätzlich soll im Jugendstrafrecht nicht die Schuld eines Beschuldigten im Mittelpunkt stehen, sondern der sogenannte Erziehungsgedanke. Trotz dieses heeren Anspruchs haben nicht nur die Jugendgerichte, sondern auch die zahlreichen Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes in den vergangenen Jahren letztendlich zu einer verschärften Umgangsweise mit jungen Beschuldigten im Strafverfahren geführt.

Zu nennen sind insbesondere die Einführung der Sicherungsverwahrung für Heranwachsende, die Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren sowie die Tendenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Jugendstrafe bei der Bestimmung der „Schwere der Schuld“ unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu bemessen.

Zunehmend wird das Jugendstrafverfahren nach den Maßstäben des Erwachsenenstrafrechts behandelt, wodurch der Erziehungsgedanke und das Ziel einer maßvollen Ahndung immer mehr in den Hintergrund geraten.

Um dennoch die Vorteile des Jugendgerichtsgesetzes für den Jugendlichen (also den 14 bis 17jährigen) oder für den Heranwachsenden (den 18 bis 20jährigen) nutzbarmachen zu können, bedarf es einer Verteidigung, welche das gesamte Repertoire an Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung beherrscht.

Ufer Scharf Rechtsanwälte beherrschen die vielfältigen Verteidigungsansätze, die sich aufgrund der unterschiedlichen Erledigungsformen des Jugendstrafverfahrens aus der großen Auswahl an abgestuften Sanktionen und – nicht zuletzt – aus der Zusammenarbeit mit den jungen Mandanten und den an seiner Erziehung Beteiligten und mit der Jugendgerichtshilfe ergeben.

Unter dem Begriff des Kapitalstrafrechts werden alle vorsätzlich begangenen Tötungsdelikte gefasst. Bei Mord droht die lebenslange Freiheitsstrafe. Durch das Gericht kann diese durch die Annahme der sogenannten Schwere der Schuld und die zunehmend häufiger erfolgende Anordnung der Sicherungsverwahrung noch verschärft werden.

Vor diesem Hintergrund ist in einem Verfahren vor allem die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Mandanten von großer Bedeutung. Eine effektive Verteidigungsstrategie versteht es, das Gericht und die Staatsanwaltschaft im Sinne des Beschuldigten auf die entsprechenden Regelungen des Strafgesetzbuches und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen und dadurch einen erheblich positiven Einfluss auf die Strafzumessung auszuüben.

Nicht selten ist die Beurteilung eines Sachverhaltes als gefährliche Körperverletzung statt versuchten Mordes ebenfalls eine Frage gekonnter Verteidigung; wodurch sogar eine Strafaussetzung zur Bewährung erreicht werden kann.

Dafür sind nicht nur hervorragende juristische Fachkenntnisse erforderlich, sondern Erfahrung auch in den Hilfswissenschaften der Psychologie wie Psychiatrie, Kriminalistik und Rechtsmedizin.

Ufer Scharf Rechtsanwälte beherrschen nicht nur dieses Rechtsgebiet aufgrund ihrer vielfachen und langjährigen Erfahrung sowie ihrer stets aktuellen Fortbildung, sondern gleichermaßen den Umgang mit den Medien, deren Einfluss auf ein solches Verfahren nicht zu unterschätzen ist.

Verfahren aus dem Sexualstrafrecht gelten seit jeher als äußerst sensibel, besonders öffentlichkeitswirksam und medienträchtig. Die aktuelle Medienpräsenz bei sogenannten „Me Too“- und Stalking-Vorwürfen untermauert dies einmal mehr.

Oftmals hängen die Verfolgung wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung oder eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexuellen Kindesmissbrauchs von einer einzigen Zeugenaussage ab. Regelmäßig stempelt die Presse die Beschuldigten bereits frühzeitig als Täter ab. Selbst im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung besteht damit die Gefahr einer lebenslangen Brandmarkung als „Sexualstraftäter“.

Zudem kann der Verlust des Arbeitsplatzes sowie sämtlicher sozialer Kontakte die Folge sein. Trotzdem sind falsche Verdächtigungen leider keine Ausnahme, insbesondere wenn Kinder in Sorgerechtstreitigkeiten instrumentalisiert werden, wenn Rache an einem Ex-Partner geübt oder ein Seitensprung legitimiert werden soll.

Aufgrund der geschilderten Gefahren ist schon im Anfangsstadium eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens der Beistand eines erfahrenen Strafverteidigers erforderlich. Auf Grund ihrer vielfachen und langjährigen Erfahrung und einer stets aktuellen Fortbildung beherrschen Ufer Scharf Rechtsanwälte nicht nur dieses Rechtsgebiet, sondern auch den im Bereich der Sexualdelikte nicht zu unterschätzenden Umgang mit den Medien, um die bereits aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens resultierenden Nachteile für den Beschuldigten so gering wie möglich zu halten.

Einem verkehrsstrafrechtlichen Vorwurf kann sich letztlich jeder ausgesetzt sehen. Klassische Delikte sind die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Alkohol- oder Drogenfahrt, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Zum erweiterten Spektrum gehören z.B. Versicherungsbetrug, unterlassene Hilfeleistung, Beleidigung, Nötigung, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung.

Im Falle einer Verurteilung drohen neben Geld- und Freiheitsstrafen auch empfindliche führerscheinrechtliche Maßnahmen wie etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) oder die Eintragung von Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister.

Auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung besitzen Ufer Scharf Rechtsanwälte die Kompetenz, Beschuldigten die entscheidenden Risiken aufzuzeigen und die richtige Strategie zur Ermöglichung einer Verfahrenseinstellung einzuschlagen.

Unternehmens­verteidigung

Der Strafverteidiger, der ein Unternehmen strafrechtlich berät, erfüllt eine Vielzahl von Aufgaben für seine Mandanten:

Er berät bereits im Vorfeld, um Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Bei Durchsuchungen im Unternehmen stellt er den rechtmäßigen Ablauf dieser Ermittlungsmaßnahmen sicher.

Im Hinblick auf drohende Geldbußen in Höhe von bis zu zehn Millionen Euro je Tat nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) schützt er das Unternehmen, indem er interne Vorgänge aufklärt und die Kommunikation gegenüber den Ermittlungsbehörden unternimmt, um die Auswirkungen auf das Unternehmen zu beschränken. Der Unternehmensanwalt koordiniert das Einzelinteresse von Mitarbeitern mit dem Interesse des Unternehmens, dem er alleine verpflichtet ist.

Er hat die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens im Strafverfahren zu wahren, indem er es gegen Vermögensabschöpfung verteidigt, die regelmäßig die Geldbuße um ein Vielfaches übersteigen und damit das Unternehmen in seiner Existenz bedrohen können.

All diese Aktivitäten sollte der Unternehmensanwalt vor allem lautlos umsetzen, weshalb er auch die Kontakte zur Presse koordiniert.

Ufer Scharf Rechtsanwälte kennen aus langjähriger Erfahrung die zahlreichen Schnittstellen, an welchen die Unternehmen mit dem Strafrecht in Berührung kommen können, weshalb sie eine umfassende Beratung gewährleisten. Sie sind zudem auch wissenschaftlich prominent an der aktuellen Diskussion um ein Verbandssanktionengesetz – wie es zuletzt unter dem Titel „Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ verhandelt wurde – beteiligt und gewährleisten auch dadurch stets detaillierte Einblicke auch in noch bevorstehende rechtliche Anforderungen an Unternehmen.

Insolvenz­strafrecht

Strafrechtliche Verfahren im Bereich der Insolvenzdelikte stellen zahlenmäßig den größten Teil der Wirtschaftsstrafverfahren dar. Dies hat einen einfachen Grund: Jede Insolvenzakte wird von der Staatsanwaltschaft auf den Anfangsverdacht auf Insolvenz- und Bankrottstraftaten überprüft. Hierbei werden in immerhin ca. der Hälfte der Insolvenzverfahren Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Durch die jüngsten Wirtschaftskrisen, ausgelöst durch die Corona-Pandemie und die Energiekrise, sehen sich immer mehr Vorstände und Geschäftsführer mit den strafrechtlichen Risiken konfrontiert. Durch unterschiedliche Gesetzgebungsmaßnahmen, insbesondere durch das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG) hat der Gesetzgeber versucht, die Folgen abzumildern.

In der Phase der Krise bestehen zahlreiche Möglichkeiten, durch kompetente Beratung die strafrechtlichen Risiken des Unternehmers zu minimieren. Je früher hier externe strafrechtliche Präventivberatung in Anspruch genommen wird, desto wahrscheinlicher ist, dass das Sanierungskonzept auch im Falle einer Insolvenz kein strafrechtliches Risiko birgt und keine berufsrechtlichen Konsequenzen drohen.

Aktuell sind die Ermittlungsverfahren stark Corona geprägt. Hier gilt es, sich die Zeiträume des erhobenen Tatvorwurfs genau anzusehen und insbesondere die unterschiedlichen Gesetzeslagen auf den Fall anzuwenden.

Ufer Scharf Rechtsanwälte besitzen die hohe Kompetenz, die entscheidenden Risiken aufzuzeigen, aber auch in der Individualverteidigung des Unternehmers die richtige Strategie zur möglichen Verfahrenseinstellung einzuschlagen, um zudem berufsrechtliche Konsequenzen, wie etwa die Sperre als Vorstand oder Geschäftsführer für fünf Jahre, auszuschließen.

Medizin­strafrecht

Zu den typischen strafrechtlichen Risiken ärztlicher Tätigkeit wird man zunächst Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler und Organisationsfehler rechnen. Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und unterlassener Hilfeleistung, die infolge solcher Fehler eingeleitet wurden, haben nach wie vor Konjunktur. Dies ist vor allem dadurch zu erklären, dass die Einleitung eines Strafverfahrens durch den Anzeigenerstatter der Vorbereitung und Begleitung von Zivilprozessen dienen soll, in welchen es um Schadenersatz und Schmerzensgeld gehen soll. Auch Organentnahme und Schwangerschaftsabbruch bergen strafrechtliche Verfolgungsrisiken.

Hinzu kommen neuerdings verstärkt Vorwürfe gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs, des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse und Bestechlichkeit.

Die Folgen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können dabei für den Arzt existenzbedrohend sein, da schon die Verhängung einer Geldstrafe den Entzug der Approbation zur Folge haben kann. Hinzu kommen kann eine negative Berichterstattung in den Medien, welche sich ebenfalls ruinös auswirken kann.

Ufer Scharf Rechtsanwälte verfügen nicht nur über profunde Kenntnisse des materiellen Arztstrafrechts, sondern haben aufgrund zahlreicher Verfahren auch Verständnis für die spezifischen Schwierigkeiten des ärztlichen Berufes.

Sowohl das Herstellen wie auch das Vertreiben von Arzneimitteln sind Bereiche, die besonders starken Reglementierungen und sich ständig ändernden Gesetzen ausgesetzt sind. Viele Verhaltensweisen, die vormals lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, sind heute strafbewehrt. Im Fokus stehen verunreinigte Arzneimittel, verschreibungspflichtige Medikamente und Fertigarzneimittel.

Gefährdet ist allerdings nicht nur der Hersteller und Großhändler, sondern auch der Apotheker. Gerade im Zeitalter des Internets, der „Internetapotheke“, und der damit verbundenen grenzübergreifenden Vertriebstätigkeit muss diese Berufsgruppe bei Verstößen nicht nur mit Bußgeldern rechnen, sondern auch mit strafrechtlicher Verfolgung wegen der Verbrechenstatbestände des Betäubungsmittelgesetzes.

Zudem wird Doping im Profisport, aber auch im Amateurbereich zunehmend verfolgt.

Ufer Scharf Rechtsanwälte haben eine Vielzahl von Apothekern und Angehörige von Pharmakonzernen beraten und vertreten. Wir können daher mit Erfahrung und Fachwissen den zunehmend spezialisierten Ermittlungsbehörden entgegentreten.

INTER­NATIONALES UND EUROPÄISCHES STRAFRECHT / AUSLIEFERUNGS­RECHT / INTERPOL

Strafrecht ist international. Viele Strafvorschriften beruhen unmittelbar auf EU-Recht oder verweisen darauf. Auch die Strafverfolgung und Fahndung wird nicht mehr durch Staatsgrenzen beschränkt.

Der Europäische Haftbefehl hat sich längst als Instrument der innereuropäischen Auslieferung etabliert und auch die Anzahl internationaler Haftbefehle (sog. INTERPOL Red Notice) nimmt stetig zu. Mit der Europäischen Ermittlungsanordnung wurden außerdem neue Instrumente zur Erlangung von Beweismitteln zwischen den EU-Mitgliedstaaten geschaffen.

Auch bei der Beratung und Verteidigung in Deutschland sind internationale Aspekte zu berücksichtigen. Nicht erst seit dem Siemens-Fall arbeiten deutsche und insbesondere US-amerikanische Ermittlungsbehörden regelmäßig zusammen. Insbesondere die in den USA geführten Verfahren der SEC, der amerikanischen Börsenaufsicht, und des DoJ auf der Basis des FCPA (Foreign Corrupt Practices Act) können daher maßgebliche Auswirkungen auf die Verfahren in Deutschland haben.

Unsere Rechtsanwälte verfügen nicht nur über die theoretischen Kenntnisse der jeweils geltenden nationalen wie internationalen Normen und Rechtsordnungen, sondern auch über jahrelange praktische Erfahrung mit deutschen und ausländischen Strafverfolgungsbehörden in diesen Bereichen. Zudem sind unsere Rechtsanwälte international vernetzt und können in einer Vielzahl von Ländern erfahrene Experten hinzuziehen und die Verteidigung über die Landesgrenzen hinaus koordinieren.

Von zunehmender Bedeutung sind aber auch die Auswirkungen ausländischer Rechtsordnungen auf deutsche Strafverfahren. So ist das in den USA geführte Verfahren durch die SEC, der amerikanischen Börsenaufsicht, auf der Basis des FCPA (Foreign Corrupt Practices Act) gegen deutsche in den USA börsennotierte Konzerne dominierend für das Verfahren in Deutschland. Im Falle Siemens führte dies nicht nur zur Zusammenarbeit deutscher und US-amerikanischer Ermittlungsbehörden, sondern entwickelte eine eigene Dynamik durch die konzerninternen Ermittlungen einer amerikanischen Großkanzlei, welche sich nicht den nationalen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften unterwarf.

Als Beratungssprachen stehen zur Verfügung: Deutsch, Englisch, Dänisch, Rumänisch und Französisch

Vermögens­abschöpfung

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat die fiskalische Komponente im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren enorm an Bedeutung gewonnen. In nahezu jedem wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Sachverhalt sind die Betroffenen oder Dritte (sog. Einziehungsbeteiligte) mit staatlichen Sicherungsmaßnahmen insbesondere in Form von Vermögensarresten oder Vermögensbeschlagnahmen konfrontiert. Unter dem Leitbild der Reform „Straftaten sollen sich nicht lohnen“ werden diese Sicherungsmaßnahmen vollzogen, um den späteren Einziehungsanspruch des Staates zu sichern. Dies kann bisweilen zu schwerwiegenden Eingriffen in das geschäftliche und private Wirtschaftsleben der Betroffenen führen.

Zudem beansprucht die Vermögensabschöpfung im Rahmen von Bußgeldverfahren gegen Unternehmen eine hohe Relevanz. Im Rahmen eines Bußgeldbescheides werden seitens des Staates die wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft, die aus der geahndeten Ordnungswidrigkeit gezogen wurden. Diese wirtschaftliche Belastung trifft die Unternehmen dann oftmals härter als das eigentliche Bußgeld.

Compliance / Interne Untersuchungen

Der Begriff Compliance bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf gesetzliche Ge- und Verbote sicherstellen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung haben im letzten Jahrzehnt die Anforderungen an Unternehmen immer mehr erhöht. Aktuelle Verfahren um internationale Konzerne wie etwa Siemens oder Volkswagen zeigen, dass es bei der Einführung von Compliance-Strukturen in Unternehmen der externen strafrechtlichen Beratung bedarf.

Zur Vermeidung von Korruptionsvorwürfen oder auch zur Verhinderung von Organisationsvorwürfen strafrechtlicher Art ist heute der Strafverteidiger prädestiniert.

Wir beraten Unternehmen sowohl bei der Risikoanalyse, als auch bei der Implementierung wirksamer Strategien und Strukturen. Wir entwickeln individuelle Compliance-Systeme und schulen Mitarbeiter. Bei Bedarf betreuen wir Whistle-Blower-Hotlines und stehen als externe Korruptionsbeauftrage zur Verfügung.

Auch im Bereich von Übernahmen sind strafrechtliche Risiken immer relevanter. Bei dem Kauf eines Unternehmens kann das Vorhandensein von schwarzen Kassen oder der Umstand, dass in der Vergangenheit von Mitgliedern der Geschäftsleitung Steuern hinterzogen, Sozialabgaben nicht vollständig abgeführt oder Schmiergelder gezahlt wurden, den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens angesichts möglicher strafrechtlicher Sanktionen maßgeblich beeinflussen.

Wir unterstützen in strafrechtlicher Hinsicht Unternehmen und Berater, die auf die Durchführung von Due Diligence und M&A spezialisiert sind.

Revision

Die Revision ist die letztinstanzliche Entscheidung über strafrechtliche Urteile. Bei dieser sprichwörtlich „letzten Chance“ ist die wissenschaftliche Vertiefung und Kenntnis von Rechtsprechung und Fachliteratur zwingende Voraussetzung. Während in der Berufung die Tatsachen noch einmal überprüft werden können, sind Feststellungen zu Tatsachen in der Revision ausgeschlossen. In der Revision wird geprüft, ob das Urteil materiell rechtlich richtig ist und das Verfahren rechtmäßig erfolgt ist. Das Revisionsverfahren ist außerordentlich komplex. Statistisch gesehen führen nur wenige Revisionen zum Erfolg; insbesondere bei dem für erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidungen Bayern/Baden-Württemberg zuständigen 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen besonders streng.

Straf­vollstreckung / Strafvollzug

Auch wenn Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden sind, sind Sie bei Ufer Scharf für eine Vertretung Ihrer Interessen in besten Händen. Auch wenn sich die Vollstreckung der verhängten Strafe dann oft nicht mehr verhindern lässt, kann in vielen Fällen noch entscheidender Einfluss auf die Strafvollstreckung genommen und deren Auswirkungen so zum Teil erheblich begrenzt werden.

Dies gilt insbesondere bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Ein Antrag auf Strafaufschub kann etwa zur Klärung dringender privater Angelegenheiten oder zur Abklärung medizinischer Einschränkungen dienen. In manchen Fällen kann auch ein Gnadengesuch zur Verhinderung oder zumindest Beschränkung der negativen Auswirkungen der Strafvollstreckung sinnvoll sein.

Die vorzeitige Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe, die nach 2/3 der Strafe, in einigen Fällen aber auch schon zur Halbstrafe möglich ist, sollte von Beginn der Strafvollstreckung an angestrebt und vorbereitet werden. Wir stellen hier für Sie die richtigen Anträge und begleiten Sie zu Anhörungen bei der Strafvollstreckungskammer. Natürlich ergreifen wir für Sie auch die erforderlichen Rechtsmittel, falls erforderlich.

Aber auch bei Verurteilungen zu Bewährungs- oder Geldstrafen gibt es diverse Möglichkeiten der Einflussnahme bei der Strafvollstreckung. Bei Bewährungsstrafen gilt es etwa, selbst bei erneuten Verurteilungen oder Verstößen gegen Weisungen und Auflagen einen Widerruf der Bewährung zu verhindern.

Auch im Strafvollzug nach dem Antritt einer Freiheitsstrafe müssen die Rechte des Inhaftierten gewahrt und fachkundig durchgesetzt werden.

Dies beginnt bereits mit Fragen der Unterbringung und der oft begehrten Verlegung in einen Einzelhaftraum oder in eine andere JVA, etwa aus Gründen des familiären Kontakts oder für die berufliche Wiedereingliederung. Selbst alltägliche Fragen des Strafvollzugs wie der Empfang von Besuch (etwa ohne sog. Trennscheibe) erfordern häufig anwaltliche Beratung.

Wir kümmern uns auch um Vollzugslockerungen, wie die frühzeitige Verlegung in Einrichtungen des offenen Vollzugs, Ausgang und Hafturlaub. Ein freies Beschäftigungsverhältnis kann bei einem Arbeitgeber außerhalb der JVA ermöglicht werden: Sie verdienen dann Ihr eigenes Gehalt und müssen weitgehend nur noch zum Schlafen in die JVA.

Bei all diesen Anliegen hilft Ihnen Ufer Scharf Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung. Insbesondere Rechtsanwalt Tobias Pretsch, der mit seiner mehrjährigen Tätigkeit als Abteilungsleiter im Vollzug in diesem Bereich gut vernetzt ist, steht Ihnen zu Fragen der Strafvollstreckung und zum Strafvollzug zur Verfügung.

Wiederaufnahme­verfahren

Um die gravierenden Folgen von Fehlurteilen und Justizirrtümern wieder zu beseitigen, sieht das Gesetz in engen Grenzen die Möglichkeit vor, bereits rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wieder aufzunehmen. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber nur durchbrochen werden, wenn im Nachhinein Umstände bekannt geworden sind, die das Urteil in einer Weise offensichtlich falsch erscheinen lassen, die für das Gerechtigkeitsempfinden schlichtweg unerträglich ist. Das Gesetz sieht verschiedene Wiederaufnahmegründe vor, wie z.B. das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweise, welche den Verurteilten nunmehr entlasten.

Da ein entsprechender Antrag auf Wiederaufnahme nicht vom Verurteilten selbst gestellt werden kann, benötigt er die Unterstützung eines Rechtsanwalts. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Wiederaufnahmeverfahren sind Ufer Scharf Rechtsanwälte in der Lage, zunächst eine ausführliche Beratung dahingehend zu leisten, ob ein solcher Antrag im konkreten Einzelfall überhaupt möglich bzw. sinnvoll ist. Wenn das der Fall ist, stellen wir einen entsprechenden Antrag für den Verurteilten; in diesem Antrag ist die neue Beweislage ausführlich darzustellen, wobei außerordentlich komplexe Vorgaben der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind.